Das Impressum – eine unterschätzte Angabe

Es gibt nichts Schöneres, als in einen Buchladen oder eine Bibliothek zu gehen und sich in den Regalen auf die Entdeckungsreise neuer Bücher zu begeben. Man zieht das eine oder andere aus dem Regal, manchmal zufällig, manchmal durch ansprechende Titel oder durch neugierig machende Covergestaltungen verführt. Schauen Sie sich dann das Impressum an?
Eher nicht: Ein Blick auf die Buchzusammenfassung, die Angaben zum Autor und das Anlesen einiger Seiten entscheiden dann meistens darüber, ob ich das Buch in das Regal zurückstelle, oder nicht.

Das Impressum hingegen lässt mich bei der Entscheidung in der Regel völlig kalt. In fast jedem Buch vorhanden, immer auf Seite vier oder der letzten Seite des Buches aufzufinden, trägt es bei mir so gut wie nie zu einer Kaufentscheidung bei. Es sei denn, ich kaufe einen Reiseführer. Da interessieren mich die Angaben über Auflage und Erscheinungsjahr schon eher. Oder auch bei Fachbüchern.
Auch gestalterisch macht das Impressum nicht allzu viel her und zieht nicht unbedingt die Aufmerksamkeit der Leser auf sich. Man weiss, es ist da. Es gehört zum Buch wie die Titelei und die Seitenzahlen.

IMpressum – was ist das?

Die Pflicht zum Impressum entstand im 16. Jahrhundert. Sinn und Zweck war es, die Anonymität von Publikationen aufzuheben, damit jene, die für den Inhalt eines Druckwerks verantwortlich sind, jederzeit straf-, zivil- und presserechtlich haftbar gemacht werden können. Ausserdem gab das Impressum unter anderem darüber Auskunft, über welchen Händler das Buch bezogen werden konnte. Somit bekamen Verlage, Herausgeber und Autoren eine Identität. Wurden Bücher mit skandalösem Inhalt gedruckt, konnten Buchhändler und Verleger auf eine Nennung verzichten. Auch gab es eine Zeit lang die Gewohnheit, Bücher mit einem offensichtlich fiktiven Impressum auszustatten – damit war dem Käufer der skandalöse Inhalt sofort bewusst.

Afrikanische Autoren

Was steht da drin?

Die gesetzlichen Pflichten zum Inhalt des Impressums werden durch Landesrecht geregelt. Es enthält in der Regel Angaben zu Autor, Herausgeber, Titel des Buches, Erscheinungsort und Erscheinungsdatum. Die Urheberrechte sowie eventuelle Rechte Dritter (beispielsweise Bildrechte) gehören ebenfalls in das Impressum. Des Weiteren findet man Angaben zur Auflage und die ISBN. Aber auch Angaben zu Verlag, Gestaltung, Druck, Papierqualität, Lektoren und Übersetzern werden hier gemacht.

Somit handelt es sich beim Impressum um eine Art Faktenblatt, dass in fast jedem Buch zu finden ist. In der Schweiz gibt es neben der Impressumspflicht für Zeitungen und Zeitschriften, seit 2012 auch eine Impressumspflicht für Webseiten. Bücher müssen in der Schweiz seit Mai 2018 kein Impressum mehr haben. Empfohlen sei es aber dennoch.

Das Impressum wird mich weiterhin nur selten beim Kauf eines Buches beeinflussen, aber trotzdem spannend zu wissen, was es damit auf sich hat.
Finden Sie nicht auch? Ich freue mich auf Ihren Kommentar!

2 Kommentare zu „Das Impressum – eine unterschätzte Angabe“

  1. Guten Tag

    soweit ich weiß, gibt es in der Schweiz keine Impressumspflicht für Bücher, sondern nur für periodisch erscheinende Druckerzeugnisse wie Zeitungen, Zeitschriften, und auch für Webseiten. Sollte ich mich in Bezug auf die Bücher irren, bitte ich um einen Link zur entsprechenden Informationsquelle.
    Der Grund für meine Frage ist diese Textpassage:
    ——- Zitat ——
    In der Schweiz gibt es neben der Impressumspflicht für Bücher übrigens auch eine Impressumspflicht für Zeitungen und Zeitschriften, und seit 2012 auch für Webseiten.
    ——–Zitat Ende —-

    Vielen Dank
    Thomas

    1. Guten Tag Thomas Zeller
      danke für Ihren Kommentar – Sie haben recht.
      Die Impressumspflicht hat sich in der Schweiz geändert.
      Bücher brauchen in CH kein Impressum mehr. Danke für Ihren Hinweis. Ich werde den Artikel dementsprechend aktualisieren!
      Liebe Grüsse
      Lydia Zimmer

      DSGVO in der Schweiz:
      DSGVO – eine europäische Verordnung, die auch die Schweiz betrifft

      Die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU ist seit Mai 2018 in Kraft. Obwohl die Verordnung in der Europäischen Union eingeführt wurde, gilt die neue Datenschutz-Grundverordnung sowohl für Schweizer Unternehmen, die eine Niederlassung in der EU haben, als auch für Unternehmen, die ihren Sitz in der Schweiz haben, aber auf dem Gebiet der EU tätig sind. Die neue Verordnung vereinheitlicht die Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Firmen und öffentliche Stellen. Als personenbezogene Daten gelten alle Informationen, die sich auf eine direkt oder indirekt identifizierbare Person beziehen. Dabei kann es sich um einen Vornamen, ein Foto, eine E-Mail-Adresse, IP-Adressen oder Beiträge aus Social Media handeln.

      Mit dem neuen EU-Datenschutz sollen die Rechte der EU-Bürger auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten gestärkt werden. Zudem nimmt die EU-DSGVO auch die Unternehmen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten vermehrt in die Pflicht. Betroffen sind beispielsweise Firmen, die eine mit Google Analytics verknüpfte Website betreiben, auf die auch Nutzer aus dem EU-Raum Zugriff haben.

      Um die Website DSGVO-konform zu betreiben, müssen die betroffenen Personen Website-Betreibern neu in der Datenschutzerklärung informiert werden, dass personenbezogene Daten gesammelt und verarbeitet werden. Zudem verlangt die EU-Datenschutzgrundverordnung, dass die Nutzer den Unternehmen eine gültige Einwilligung zum Verarbeiten ihrer persönlichen Daten erteilen.

      Mehr zu DGSVO auf edoeb.admin.ch

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